SATZUNG
GRAMBKER BEERDIGUNGSVEREIN

Unsere Vereinssatzung

Der Grambker Beerdigungsverein V.V.a.G. wurde 1935 nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes in einen kleineren Verein im Sinne des § 53 VAG umgewandelt. Er erlangte die Rechtsfähigkeit, nachdem ihm die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb erlaubt hatte.

I. Allgemeines

§ 1. Zweck des Vereins

Der Grambker Beerdigungsverein V.V.a.G. betreibt als ”kleinerer Versicherungsverein” im Sinne des § 53 VAG nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Geschäfte,die Versicherungen für den Todesfall zum Gegenstand haben. Der Wert der Versicherungsleistung ist der jeweilig gültigen Beitrags- und Leistungstabelle zu entnehmen.

§ 2. Sitz und Geschäftsbereich
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Sein Geschäftsbereich umfaßt das Land Bremen sowie die umliegenden Gemeinden, insbesondere den Landkreis Osterholz.
§ 3. Aufsicht
Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5. Bekanntmachungen

(1) Die Bekantmachungen des Grambker Beerdigungsvereins V.V.a.G. erscheinen in der für amtliche Bekanntgabe der bremischen Behörde bestimmten Tageszeitung.

(2) Besonder Bekanntmachungen, die ausschließlich die Belange der Mitglieder betreffen, bedürfen keiner Veröffentlichung in der Zeitung, sondern können den Mitgliedern haushaltsweise schriftlich zugestellt werden.

§ 6. Einladungen
(1) Zeit und Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Punkte, über die Beschluß gefaßt werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern mindestens 6 Tage vorher durch die Tageszeitung bekannt zu geben.

(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen die Vorstandsmitglieder spätestens 3 Tage vorher erhalten haben.

II. Mitgliedschaft

§ 7. Eintritt

(1) Aufnahmen in den Verein sind möglich, für

(a) Erwachsene, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben

(b) Jugendliche von Geburt an bis zum vollendeten 15. Lebensjahr – sofern ihre Eltern oder ein Elternteil Mitglied sind und sie angemeldet sind.

(2) Beitrittsgesuche sind dem Vorstand einzureichen. Der Antragsteller hat sich mit Personalausweis auszuweisen. Anträge zum Abschluß von Versicherungen können mündlich abgegeben werden. Dem Antragsteller wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Mitgliedskarte beinhaltet eine Mitgliedsnummer sowie die Namen sämtlicher mitversicherten Familienmitglieder. Sie enthält ferner das Geburtsdatum, das Jahr der Aufnahme und die Höhe des Beitrages eines jeden Mitglieds.

(3) Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages, welche sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle ergeben.

(4) Die Aufnahme in den Verein kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Es können nur Personen aufgenommen werden, die wissentlich weder mit einer die Lebensdauer nachteilig beeinflussenden Krankheit noch mit einem Schaden behaftet sind, der ein baldiges Ableben befürchten läßt. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

(5) Ein Mitglied kann -auch neben einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag-  weitere Verträge mit dem Verein abschließen, jedoch darf die zu zahlende Versicherungssumme die in der Beitrags- und Leistungstabelle angegebene Höchstsumme nicht überschreiten. Hinsichtlich eines solchen Vertrages ist der Versicherte wie ein neues Mitglied zu behandeln. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem Lebensalter, das der Versicherte bei Abschluß des neuen Vertrages erreicht hat.

(6) Das Eintrittsalter berechnet sich ohne Rücksicht auf den Geburtstag nach der Gleichung ” Kalenderjahr minus Geburtsjahr = Lebensalter “.

§ 8. Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Tod oder

a.) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist und der mit Schluß des Kalenderjahres wirksam wird, für den noch ein Beitrag bezahlt ist,

b.) auf Beschluß des Vorstandes durch Ausschluß,

  1. wenn das Mitglied dem Vorstand bei der Aufnahme in erheblichen Punkten wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat,
  2. wenn das Mitglied mit der Entrichtung fälliger Beiträge, ohne Stundung beantragt zu haben, länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist beziehungsweise bis zum Ende des Kalenderjahres nicht bezahlt hat und dann trotz schriftlicher Mahnung , für die eine Gebühr zu zahlen ist und in der unter Angabe der Rechtsfolgen weiterer Säumnis 14 Tage als Nachfrist zu setzen sind, nicht innerhalb dieser Frist die Zahlung nachholt.

(2) Gegen den Ausschluß kann Beschwerde in der nächsten Mitgliederversammlung  erhoben werden, deren Entscheidung endgültig ist. Sofern ein Mitglied auf Grund von rückständigen Beiträgen ausgeschlossen wurde, kann es nur wiederaufgenommen werden, wenn alle rückständigen Beiträge nachgezahlt werden.

III. Pflichten der Mitglieder

§ 9. Beitragszahlung

(1) Vierteljährlich im voraus ist der Beitrag zu zahlen, der sich nach dem Eintrittsalter richtet. Während der ganzen Dauer der Mitgliedschaft zahlt das Mitglied den Beitrag der Altersklasse, in der es bei Beginn des Versicherungsverhältnisses aufgenommen wurde.

(2) Neueintretende haben die Beiträge auch für ein etwa schon angefangenes Kalendervierteljahr voll zu zahlen.

(3) Die Beiträge können für das laufende Geschäftsjahr im voraus entrichtet werden. Der Verein ist verpflichtet, solche Vorauszahlungen anzunehmen.

(4) Mitglieder, die aus dem Vereinsbereich verziehen und Mitglieder des Vereins bleiben wollen, haben ihre Beiträge kostenfrei an den 1. Rechnungswart einzusenden. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe fällig ( Ausnahmen entscheidet der Rechnungswart ). Der Einzahlungsabschnitt gilt als Empfangsbestätigung.

(5) Mitglieder, die ihre neue Adresse dem Verein nicht mitteilen und dadurch die Beitragsrechnung nicht mehr erhalten können, werden aus dem Verein ausgeschlossen, wenn sie ihre Beiträge bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht freiwillig gezahlt haben.

(6) An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden die entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

§ 10. Beiträge

(1) Die Höhe der Vierteljahresbeiträge ergibt sich aus der als Anhang abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.

(2) Die Vierteljahresbeiträge für die auslaufenden Tarife A 1 – A 3 betragen grund-sätzlich bei A 1 = 1 / 4,  bei A 2 = 1 / 2 und bei A 3 = 3 / 4 des Beitrages von N1.

§ 11. Versicherung Jugendlicher

(1) Jugendliche ( § 7/2 ) sind von Geburt an bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres beitragsfrei versichert, wenn Eltern oder ein Elternteil Mitglieder des Vereins sind.

(2) Das 15. Lebensjahr im Sinne dieses Paragraphen gilt mit dem ersten Tage des Kalendervierteljahres als vollendet, in das der Geburtstag fällt.

(3) Die Leistung des Vereins im Todesfall ist für beitragsfrei versicherte Jugendliche herabgesetzt. Sie ist der Beitrags- und Leistungstabelle zu entnehmen.

(4) Zu den Kindern einer Familie zählen neben den leiblichen Kindern auch angenommene Kinder (Adoptivkinder) und Pflegekinder sowie die in der Familie lebenden Enkelkinder.

(5) Beitragsfrei versicherte Jugendliche werden nach Vollendung des 15. Lebensjahres als zahlende Mitglieder nach Tarif N 1 eingetragen. In diesem Fall wird keine Eintrittsgebühr berechnet.

(6) Jugendliche können aber auch als Mitglieder wie Erwachsene aufgenommen werden ( §§ 7 und 10 ) und haben damit die gleichen Versicherungsansprüche wie Erwachsene.

IV. Leistungen des Vereins

§ 12. Eintritt des Leistungsfalles

(1) Der Sterbefall und der Anspruch auf die Vereinsleistungen sind beim Tode eines Mitgliedes unter Zurückgabe der Mitgliedskarte und durch Vorlage einer Sterbeurkunde bei dem 1. Rechnungswart anzumelden.

(2) Bei Sterbefällen Versicherter zahlt der Verein je Vertrag den in der gültigen Beitragstabelle ausgewiesenen Betrag. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen.

(3) Für neue Mitglieder wird im Falle des Todes bis zu einem Jahr nach dem Eintrittstage nur die Hälfte der Versicherungssumme aus der Vereinskasse bezahlt.

(4) Sterbegelder werden in der Regel an das Beerdigungsinstitut ausgezahlt, das die Beerdigung durchführt. Eine Vollmacht des Beerdigungsinstitutes muss vorliegen. Ansonsten kann das Sterbegeld mit befreiender Wirkung auch an den Inhaber des Mitgliedsausweises ausgezahlt werden. Ein Nachweis der Berechtigung kann verlangt werden. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

V. Die Verwaltung

§ 13. Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversamlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer

a.) Die Mitgliederversammlung

§ 14. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Die Versammlung wählt alle 5 Jahre den gesamten Vorstand. Außerdem wählt sie zwei Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner.

Auf der Mitgliederversammlung werden der Tätigkeitsbericht und eine Übersicht der Finanzen vom Vorstand vorgetragen. Zuletzt nimmt die Versammlung den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Erst dann kann der Vorstand entlastet werden. Der Vorsitzende des Vorstands oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) es die Aufsichtsbehörde verlangt,
b) es die Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstande schriftlich. Die Versammlung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

§ 15. Beschlüsse

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Die Versammlung wählt alle 5 Jahre den gesamten Vorstand. Außerdem wählt sie zwei Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner.

Auf der Mitgliederversammlung werden der Tätigkeitsbericht und eine Übersicht der Finanzen vom Vorstand vorgetragen. Zuletzt nimmt die Versammlung den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Erst dann kann der Vorstand entlastet werden. Der Vorsitzende des Vorstands oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) es die Aufsichtsbehörde verlangt,
b) es die Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstande schriftlich. Die Versammlung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

§ 16. Wahlen

(1) Zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu Rechnungsprüfern können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Ver-sicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

(2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a.) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,
b.) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen           Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

(3) Vorstand und Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Erschienen gewählt. In einem Wahlgang kann jedesmal nur ein Mitglied in ein Vereinsamt gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vor-sitzenden zu ziehende Los. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

(4) Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

(5) Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort bekanntzugeben.

§ 17. Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beratungen über Satzungsänderungen müssen durch die Tagesordnung angekündigt sein.

(2) Satzungsänderungen, auch solche mit Wirkung auf bestehende Versicherungsverhältnisse, müssen mindestens drei Viertel der zu einer Versammlung erschienenen Mitglieder zustimmen.

(3) Satzungsänderungen werden erst mit dem Tage wirksam, an dem die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung dem Verein zugestellt hat.

§ 18. Niederschriften
Über den Verlauf jeder Versammlung ist vom 1. Schriftwart eine Niederschrift zu verfassen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben. Die Niederschrift muß die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Ergebnis der Abstimmungen (mit Stimmenverhältnis) und den Wortlaut der Beschlüsse genau angeben.

b.) Der Vorstand

§ 19. Mitglieder des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Vereins wird auf 5 Jahre gewählt. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Rechnungswart und dem 1. und 2. Schriftwart.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

(3) Für den Fall der Bestellung eines Geschäftsführers für die Aufgaben des 1. Rechnungswartes gilt § 24.

§ 20. Die Arbeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig. Ausgenommen sind lediglich solche Angelegenheiten, die nach gesetzlicher Vorschrift der Mitgliederversammlung nicht entzogen werden können oder der Mitgliederversammlung durch besondere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand darf nicht die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernehmen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Über die Vorstandsverhandlungen ist vom 1. Schriftwart eine Niederschrift aufzu-nehmen, die von ihm und dem Vorsitzer zu unterzeichnen und bei den Akten aufzubewahren ist.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt ehrenamtlich, sie sind jedoch berechtigt, sich bare Auslagen erstatten zu lassen. Der 1. Rechnungswart erhält jährlich einen Betrag als Entschädigung bzw. Aufwandsentschädigung, der jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.

(7) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitzuwirken.

§ 21. Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Er leitet die Vereinsversammlungen und sorgt für die ordnungsgemäße und satzungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte.

§ 22. Die übrigen Vorstandsmitglieder

(1) Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt diesen in Verhinderungsfällen.

(2) Dem 1. Rechnungswart obliegt die Führung aller Kassengeschäfte und die Verwaltung der Vermögensbestände unter Mitverantwortung und Mitbestimmung des Gesamtvorstandes. Die Vereinsgelder sind von anderen Geldern getrennt zu verwahren und, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht nötig sind, nach den gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld zinsbar anzulegen. Die zeitweilige Nutzbarmachung von Geldern darf nur bei der Sparkasse in Bremen geschehen. Alle Wertpapiere und sonstige beweglichen Vermögensstücke des Vereins müssen an einem feuer- und diebessicheren Ort aufbewahrt werden, und zwar so, dass darüber nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich verfügt werden kann.

(3) Der 2. Rechnungswart vertritt in Bedarfsfällen den 1. Rechnungswart.

(4) Der 1. Schriftwart fertigt sämtliche Niederschriften an. Diese und die vom Verein an die Aufsichtsbehörde abzusendenden Berichte sind von ihm oder dem 1. Rechnungswart und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Der 2. Schriftwart vertritt den 1. und erledigt den etwaigen Schriftwechsel mit den Mitgliedern, soweit dies nicht schon vom 1. Rechnungswart erledigt ist.

(6) Der 1. Rechnungswart kann die im § 2 genannten Gebiete im Einverständnis mit dem Vorstand in Bezirke einteilen und für jeden Bezirk einen Kassierer einsetzen. Die Kassierer erhalten dafür eine Vergütung, die jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.

§ 23. Rechnungsabschluss und Jahresbericht

Am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres hat der 1. Rechnungswart einen Rechnungsabschluß und einen Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresbericht hat die Verhältnisse und die Entwicklung des Vereins darzustellen. Aus dem Rechnungsab-schluß muss ersichtlich sein, welche Einnahmen der Verein gehabt hat, welche Summe an Beerdigungs-, an Verwaltungs- und an sonstigen Kosten verausgabt sind, welcher Bestand verbleibt, wie letzterer zinsbar angelegt ist, welcher Betrag den Rücklagen zugeführt wird und wie hoch diese sind.

§ 24. Geschäftsführer
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. In diesem Fall übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben des 1. Rechnungswartes. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes, er wird im Krankheitsfalle vom 2. Rechnungswart vertreten. Die Anzahl der Vorstandsmitglieders wird durch die Einstellung des Geschäftsführers um eine Person – nämlich die des 1. Rechnungswartes – verringert.

Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Geschäftsführer ist vertraglich festzulegen. Die Bedingungen des Vertrages werden vom Vorstand nach Maßgabe der Regelungen der Satzung für den 1. Rechnungswart vorgegeben.

c.) Die Rechnungsprüfer

§ 25. Anzahl und Pflichten der Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Rechnungsprüfers tritt sein Kollege ein, bis ein neuer Rechnungsprüfer gewählt ist. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer verteilen die ihnen obliegenden Geschäfte unter sich und vertreten einander in Verhinderungsfällen.

(3) Die Rechnungsprüfer verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben die Verwaltung des Vereinsvermögens nach allen Richtungen hin sorgfältig zu überwachen. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Bestände des Kasse gemäß §22/2 zinsbar angelegt und sicher verwahrt werden. Soweit es sich um Vermögenswerte handelt, die zum Deckungsstock gehören, haben die Rechnungsprüfer darauf zu achten, daß die Vorschriften des §§ 54 und 54a VAG innegehalten werden.

(4) Sie sind befugt, zu jeder Zeit in die Kassenbücher Einsicht und Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen und haben vor Aufstellung eines jeden Jahresabschlusses die Kassenbücher und Belege und den baren Kassenbestand eingehend zu prüfen.

(5) Über den Befund bei der am Jahresabschluß vorzunehmenden Prüfung sowie über die Vermögenslage des Vereins im Allgemeinen haben sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausführlich zu berichten.

(6) Ihren Prüfungsbericht oder -vermerk unter dem Rechnungsabschluß haben die Prüfer zu unterschreiben.

(7) Sie haften dem Verein und der Aufsichtsbehörde dafür, dass der Jahresbericht und die Jahresberechnung richtig abgefaßt werden.

(8) Der Rechnungsabschluß und Jahresbericht ist nach Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung an die Versicherungsaufsichtsbehörde zu schicken.

VI. Sicherung des Vereins

§ 26. Versicherungsfachliche Prüfungen

(1) Alle 5 Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, hat der Vorstand durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen, die der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuß, so sind davon jeweils 5 v. H. einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese Rücklage 5 v. H. der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß ist ausschließlich zur Ermäßigung der Beiträge oder zur Erhöhung der Versicherungsleistungen oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden; hierauf haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. Die nähere Bestimmung über die Verwendung des Überschusses zugunsten der Mitglieder, insbesondere über den Zeitpunkt der Aufteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen, trifft auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Sicherheitsrücklage auszugleichen. Wenn die Sicherheitsrücklage hierfür nicht ausreicht, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder gleichzeitig Änderungen beider Art vorzunehmen. Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und haben auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse Wirkung. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 27. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine Bestandsübertragung kann nur in einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich für einen solchen Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der volljährigen Mitglieder sowie eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden.

(2) Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist die unverzüglich mit der gleichen Tagesordnung einzuberufende neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

§ 28. Auflösungsverfahren
(1) Bei einer Auflösung des Vereins erlöschen die Versicherungsverhältnisse vier Wochen nach dem Tage, an dem die Zustellung der Auflösungsgenehmigung der Aufsichtsbehörde durch den Vorstand den Mitgliedern bekanntgemacht ist.

(2) Die auflösende Versammlung bestimmt, ob der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied mit der Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu betrauen ist. Der Gewählte hat das Vermögen den Anteilsberechtigten auszuhändigen.

(3) Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt, wenn die Versammlung nichts anderes bestimmt hat, an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an der Deckungsrücklage.

(4) Das im vorigen Absatz erwähnte Restvermögen darf den Berechtigten jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe der Auflösung des Vereins überlassen werden.

(5) Die Auflösung des Vereins ist in der für amtliche Bekanntgabe der bremischen Behörde bestimmten Tageszeitung bekanntzugeben. Außerdem sind die Mitglieder schriftlich zu unterrichten.

§ 29. Inkrafttreten der Satzung

Diese abgeänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 24.11.1998 beschlossen worden, und sie tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Genehmigt durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen.

Bremen, den 03. März 1999

Grambker Beerdigungsverein

Wenn Sie Fragen zur Versicherung haben, dann melden Sie sich bitte bei uns.

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Grambker Beerdigungsverein

z. H. Ronald Winter
Burger Heerstr. 38a
28719 Bremen

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